§ 1
1. Der Verein führt den Namen Angelsportverein Ruhrort e.v.
mit Sitz in Duisburg Ruhrort.
2. Das Gründungsjahr ist 1934
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in
Duisburg – Ruhrort unter 23VR1507
§2
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
3. Die Mitglieder dürfen im Falle des Ausscheidens oder bei Auflösung des Vereins nur die eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
4. Es dürfen keine Personen durch Zweckfremde Ausgaben oder
unverhältnismäßige Vergütung begünstigt
werden.
5. Der Verein hat die Aufgabe, die Mitglieder als Sportfischer
heran – und auszubilden.
6. Die Ausbreitung und Vertiefung des sportlichen Fischens.
7. Die Hege und Pflege des Fischbestandes und der Fischereigewässer in Verbindung
mit geregelten Schutzmaßnahmen zu wahren.
8. Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken, die Verfolgung
politischer oder religiöser Ziele gehört nicht zu seinen Aufgaben.
§ 3
a.) aktive Mitglieder
b.) passive Mitglieder
c.) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können auf Beschluss des erweiterten Vorstandes Personen ernannt werden , die sich um den Verein oder auch allgemein um die Sportfischerei besondere Verdienste erworben haben. Durch die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ein langjähriger 1. Vorsitzender in Anerkennung seiner Verdienste zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 4
1. Der Beitritt kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Satzung und Beiträge sind anzuerkennen. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der erweiterte Vorstand.
Das Ergebnis ist den Antragsteller innerhalb von 8 Wochen bekannt zu geben. Bei etwaiger Ablehnung ist der
Vorstand nicht zur Grundangabe verpflichtet.
§ 5
1. Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten und Rechte. Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht. Alle Mitglieder sind
berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen. Über die Höhe der Beiträge, auch Aufnahmegebühr und die Art, wie diese
zu entrichten sind, entscheidet die Generalversammlung.
3. Ehrenmietglieder sind beitragsfrei (ausschließlich Verbandsgebühren).
4. Anordnungen, die der Vorstand in Vereinangelegenheiten erlässt, sind für alle Mitglieder bindend.
5. Die Jugendgruppe wird von den Jugendleitern geführt. Die Jugendleiter werden von der Jugendgruppe gewählt und von der
Generalversammlung bestätigt.
§ 6
Zu 2.: Der Austritt ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied ist verpflichtet, etwaige noch
rückständige Beiträge umgehend zu begleichen und sonstige Angelegenheiten unverzüglich zu ordnen.
Zu 3.: Ein Mitglied kann durch den erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind:
a. Gröblicher Verstoß gegen Ziele und Intressen des Vereins, gegen die Anordnungen des Vorstandes und gegen die
Vereinskameradschaft sowie satzungswidriges Verhalten.
b. Nichtzahlung von Beiträgen jedoch, erst nachvergeblicher Mahnung. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied
Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Ein Beschluss auf Ausschluss bedarf der 2/3 Mehrheit des erweiterten
Vorstandes. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen unter kurzer Begründung durch eingeschriebenen Brief bekannt zugeben.
Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bescheides (der Erhalt des Bescheides gilt 2 Tage nach Aufgabe des Einschreibebriefes durch Poststempel als bewirkt) Einspruch gegen seinen Ausschluss bei einem zu bildenden Schlichtungsausschuss des Vereines zu erheben. Der Schlichtungsausschuss wird aus dem Ältestenrat gebildet.
Die Entscheidung dieses Ausschusses ist entgültig.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft hören alle Rechte und Pflichten dem Verein gegenüber auf.
§7
a. Die Mitgliederversammlung
b. Den Vorstand
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet als Jahres – Generalversammlung im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt. Als außerordentliche Versammlung kann sie nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Er kann den Geschäftsführer damit beauftragen. Der 1. Vorsitzende - in seiner Verhinderung sein Stellvertreter – muss innerhalb von 3 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Antrag dazu von mindestens 1/3 der Mitglieder unterstützt wird. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe an den 1. Vorsitzenden zu richten.
§ 9
Zu 1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus :
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem geschäftsführenden Kassierer
dem Protokollführer
Der geschäftsführende Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt, er kann jederzeit abberufen werden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle Rechtsgeschäfte bedürfen der gemeinsamen Zeichnung des 1. Vorsitzenden oder des geschäftsfüherenden Kassierers und eines weiteren Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes. Bei Abwesenheit vertritt der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden.
An der Spitze des Vereins steht der 1. Vorsitzende. Er beruft die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes ein und führt den Vorsitz in ihnen. Er kann damit den Geschäftsführer beauftragen.
Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Durchführung seiner Aufgaben und vertritt ihn bei Abwesenheit. Der 2. Vorsitzende führt auch die Aufgaben eines Gewässerwartes durch.
Dem geschäftsführenden Kassierer obliegt die Geschäfts – und Wirtschaftsführung des Vereins. Er führt die Kasse des Vereins.
Bei Ausgaben die im Einzelfall den Betrag von 100,00 € übersteigen ist Gegenzeichnung des 1. – oder 2. Vorsitzenden erforderlich.
Der Protokollführer hat die Aufgabe, Protokolle über die Versammlungen zu führen und ist auch zuständig für die Organisation der Angelwettbewerbe.
Zu 2 a) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus
Dem geschäftsführenden Vorstand
Den Beisitzern
Dem Sport und Gewässerwart
Den Jugendleitern
b) Der erweiterte Vorstand setzt in der 1. Sitzung eines neuen Geschäftsjahres die Richtlinien für seine Geschäftführung fest. Ihre Durchführung sowie auch die der im Laufe des Geschäftsjahres gefassten Beschlüsse ist Sache des geschäftsführenden Vorstandes und der dafür bestimmten Organe.
c)
Über jede Sitzung des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzulegen. Diese ist vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Leiter der betreffenden Sitzung
gegenzuzeichnen.
§ 10
1. Alle Wahlen und Abstimmungen in den Versammlungen und Vorstandssitzungen werden - soweit diese Satzung nichts anderes sagt - mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 11
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigene zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung.
Die Auflösung kann nur mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Bei der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Duisburg mit der Maßgabe, dieses Vermögen zur Förderung der Sportfischerei in Duisburg zu verwenden.