Satzung

Satzung des ASV Ruhrort e.V.

 

 § 1

Name und Satzung des Vereins

 

1.  Der Verein führt den Namen Angelsportverein Ruhrort e.v.

     mit Sitz in Duisburg Ruhrort.

2. Das Gründungsjahr ist 1934

3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in

    Duisburg – Ruhrort unter 23VR1507

                                         

  §2

Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3. Die Mitglieder dürfen im Falle des Ausscheidens oder bei Auflösung des Vereins nur die eingezahlten

Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

 

4. Es dürfen keine Personen durch Zweckfremde Ausgaben oder

    unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

 

5. Der Verein hat die Aufgabe, die Mitglieder als Sportfischer

     heran – und auszubilden.

 

6. Die Ausbreitung und Vertiefung des sportlichen Fischens.

 

7. Die Hege und Pflege des Fischbestandes und der Fischereigewässer in Verbindung

mit geregelten Schutzmaßnahmen zu wahren.

 

8. Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken, die Verfolgung

    politischer oder religiöser Ziele gehört nicht zu seinen Aufgaben.

                                                       

  § 3

Mitgliedschaft.

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede  unbescholtene Person werden, die sich zu seinen idealen und Zielen bekennt.
  1. Die Mitglieder gliedern sich in

a.) aktive Mitglieder

         b.) passive Mitglieder

         c.) Ehrenmitglieder

                             

Zu Ehrenmitgliedern können auf Beschluss des erweiterten Vorstandes Personen ernannt werden , die sich um den Verein oder auch allgemein um die Sportfischerei besondere Verdienste erworben haben. Durch die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ein langjähriger 1. Vorsitzender in Anerkennung seiner Verdienste zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

                           

§ 4

Beitritt

 

    1. Der Beitritt kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.

Satzung und Beiträge sind anzuerkennen. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der  erweiterte Vorstand.

Das Ergebnis ist den Antragsteller innerhalb von 8 Wochen bekannt zu geben. Bei etwaiger Ablehnung ist der

    Vorstand nicht zur Grundangabe verpflichtet.

 

  1. Jeder Neuaufgenommene wird für die Dauer von 1. Jahr als Anwärter (außerordentliches Mitglied) geführt. Mit Ausnahme des Stimmrechtes in der Versammlung usw. haben sie die gleichen Pflichten und Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Während der Anwärterzeit haben die Anwärter jederzeit das Recht zum Rücktritt von ihrem Aufnahmegesuch wie auch der Verein durch Beschluß des erweiterten Vorstandes das Aufnahmegesuch  zurückweisen kann. Bei Zurückweisung durch den Erweiterten Vorstand ist eine gezahlte Aufnahmegebühr zurückzuerstatten abzüglich eines eventuell nicht gezahlten Beitrages..

§ 5

Recht und Pflichten der Mitglieder

 

1. Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten und Rechte. Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht. Alle Mitglieder sind

   berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen. Über die Höhe der Beiträge, auch Aufnahmegebühr und die Art, wie diese

zu entrichten sind, entscheidet die Generalversammlung.

3. Ehrenmietglieder sind beitragsfrei (ausschließlich Verbandsgebühren).

4. Anordnungen, die der Vorstand in Vereinangelegenheiten erlässt, sind für alle Mitglieder bindend.

5. Die Jugendgruppe wird von den Jugendleitern geführt. Die Jugendleiter werden von der Jugendgruppe gewählt und von der

 Generalversammlung bestätigt.

 

  § 6

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. Durch den Tod
  2. Durch den Austritt
  3. Durch den Ausschluß

Zu 2.: Der Austritt ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied ist verpflichtet, etwaige noch 

   rückständige Beiträge umgehend zu begleichen und sonstige Angelegenheiten unverzüglich zu ordnen.

 

Zu 3.: Ein Mitglied kann durch den erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind:

 

a.   Gröblicher Verstoß gegen Ziele und Intressen des Vereins, gegen die Anordnungen des Vorstandes und gegen die

   Vereinskameradschaft sowie satzungswidriges Verhalten.

 

b. Nichtzahlung von Beiträgen jedoch, erst nachvergeblicher Mahnung. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied

   Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Ein Beschluss auf Ausschluss bedarf der 2/3 Mehrheit des erweiterten

   Vorstandes. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen unter kurzer Begründung durch eingeschriebenen Brief bekannt zugeben.

Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bescheides (der Erhalt des Bescheides gilt 2 Tage nach Aufgabe des Einschreibebriefes durch Poststempel als bewirkt) Einspruch gegen seinen Ausschluss bei einem zu bildenden Schlichtungsausschuss des Vereines zu erheben. Der Schlichtungsausschuss wird aus dem Ältestenrat gebildet.

 

Die Entscheidung dieses Ausschusses ist entgültig.

 

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft hören alle Rechte und Pflichten dem Verein gegenüber auf.

 

     §7

 

Verwaltung

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Die Verwaltung des Vereins erfolgt durch

a.      Die Mitgliederversammlung

b.      Den Vorstand

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet als Jahres – Generalversammlung im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt. Als außerordentliche Versammlung kann sie nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Er kann den Geschäftsführer damit beauftragen. Der 1. Vorsitzende - in seiner Verhinderung sein Stellvertreter – muss innerhalb von 3 Wochen eine außerordentliche  Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Antrag dazu von mindestens 1/3 der Mitglieder unterstützt wird. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe an den 1. Vorsitzenden zu richten.

                                                      

§ 9

 

Der Vorstand

Der Verein wird geleitet durch

 

  1. Den geschäftsführenden Vorstand
  2. Den erweiterten Vorstand

Zu 1 Der geschäftsführende Vorstand  besteht aus :

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem geschäftsführenden Kassierer

dem Protokollführer

 

Der geschäftsführende Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt, er kann jederzeit abberufen werden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle Rechtsgeschäfte bedürfen der gemeinsamen Zeichnung des 1. Vorsitzenden oder des geschäftsfüherenden Kassierers und eines weiteren Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes. Bei Abwesenheit vertritt der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden.

An der Spitze des Vereins steht der 1. Vorsitzende. Er beruft die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes ein und führt den Vorsitz in ihnen. Er kann damit den Geschäftsführer beauftragen.

Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Durchführung seiner Aufgaben und vertritt ihn bei Abwesenheit. Der 2. Vorsitzende führt auch die Aufgaben eines Gewässerwartes durch.

Dem geschäftsführenden Kassierer obliegt die Geschäfts – und Wirtschaftsführung des Vereins. Er führt die Kasse des Vereins.

Bei Ausgaben die im Einzelfall den Betrag von 100,00 €  übersteigen ist Gegenzeichnung des 1. – oder 2.  Vorsitzenden  erforderlich.

Der Protokollführer hat die Aufgabe, Protokolle über die Versammlungen zu führen und ist auch zuständig für die Organisation der Angelwettbewerbe.

 

Zu 2 a) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus

              Dem geschäftsführenden Vorstand

              Den Beisitzern

              Dem Sport und Gewässerwart

              Den Jugendleitern

              b) Der erweiterte Vorstand setzt in der 1. Sitzung eines neuen Geschäftsjahres die Richtlinien für seine Geschäftführung fest. Ihre Durchführung sowie auch die der im Laufe des Geschäftsjahres gefassten Beschlüsse ist Sache des geschäftsführenden Vorstandes und der dafür bestimmten Organe.

              c) Über jede Sitzung des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzulegen. Diese ist vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Leiter der betreffenden Sitzung gegenzuzeichnen.

 

§ 10

Abstimmungen

 

1.      Alle Wahlen und Abstimmungen in den Versammlungen und Vorstandssitzungen werden - soweit diese Satzung nichts anderes sagt - mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

  1. Änderungen der Satzung können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordnungsmäßig einberufenen und beschlussfähigen Generalversammlung beschlossen werden. Die Einladung zu einer Versammlung in der eine Änderung der Satzung beschlossen werden soll muss in der Tagesordnung den Punkt >> Satzungsänderung << mit den zu ändernden Paragraphen enthalten und muss 14 Tage vorher bekannt  gegeben werden.

§ 11

 

Abstimmungen
         Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigene zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung.

Die Auflösung kann nur mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Bei der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Duisburg mit der Maßgabe, dieses Vermögen zur Förderung der Sportfischerei in Duisburg zu verwenden.